Eigenbewegung und Unfallversicherung – nicht nur für Freizeitsportler wichtig
Die meisten Unfälle passieren in der Freizeit. Immer mehr Personen treiben Sport und bewegen sich. Und beim Sport kann man sich verletzen und auch dauerhaft beeinträchtigt sein. Eigentlich logisch, dass man da bei der Unfallversicherung auf den Punkt Eigenbewegung achten sollte.
Die Definition des Unfallbegriffs laut Bedingungen lautet:
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Laien sehen ihren Unfall durchaus mit anderen Augen und können mit dieser Definition wenig anfangen. In älteren Versicherungsbedingungen findet sich häufig folgende Regelung:
…sofern die Unfallursache durch eine willensgesteuerte Eigenbewegung ausgelöst wird, ist ein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen zu verneinen.
Die etwas sonderbar anmutende Bezeichnung “Eigenbewegung” unterscheidet zwischen Unfallvorgängen durch Fremdeinwirkung und Selbstverschulden. Eine Verletzung durch Eigenbewegung wird also nicht durch eine von außen auf den Körper einwirkende Kraft, sondern durch Reflexreaktion oder typische falsche Bewegung des Körpers hervorgerufen.
Einige Beispiele:
- Beim Fußballspiel knickt die Person von selbst um und reißt sich das Kreuzband im Knie.
- Beim Joggen stolpert die Person und erleidet einen Bänderriß.
Mehr als die Hälfte aller Unfallpolicen enthalten diesen wichtigen Einschluss der Eigenbewegung nicht. Überspitzt betrachtet kann man sagen, dass sich mehr als die Hälfte aller Unfallversicherten nicht mehr bewegen sollte.
Wir halten diesen Punkt sehr wichtig und achten bei der Auswahl und Empfehlung der Versicherer immer auf diesen Einschluss.
Gerne prüfen wir Ihren Altvertrag, den Sie über einen anderen Berater/Vermittler abgeschlossen haben. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.